1 Vertragsabschluss
Die ZDF Werbefernsehen GmbH (nachstehend ZDF Werbefernsehen) vermarktet exklusiv im eigenen Namen und für Rechnung das ZDF. Das ZDF Werbefernsehen nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Werbeeinschaltungen im ZDF entgegen. Die Werbeeinschaltungen müssen den Gesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag sowie den ZDF-Richtlinien für Werbung und Sponsoring entsprechen.
Ein Vertrag über die Annahme eines Auftrags kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch das ZDF Werbefernsehen zustande. Der Vertrag gilt mit dem vom ZDF Werbefernsehen bestätigten Inhalt, sofern der Vertragspartner dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
Eine Auftragsbestätigung gilt für den jeweils im Auftrag genannten Werbetreibenden. Diese enthält Angaben über den Auftraggeber und den Auftragnehmer, den Werbetreibenden, das Buchungsvolumen, die Spotlänge, die Werbeinsel sowie in der Regel das redaktionelle Umfeld.
Die für einen Werbetreibenden gebuchten Sendetermine können nicht auf einen anderen Werbetreibenden oder eine andere Werbeagentur übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens. Das ZDF Werbefernsehen behält sich das Recht vor, auf Kundenwunsch Auftragsbestätigungen an den Kunden weiterzuleiten. Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Verbundwerbung
Verbundwerbung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens.
3 Sendeunterlagen
Die Motivpläne und Sendeunterlagen sind in der Regel vom Auftraggeber bis spätestens fünf Werktage vor der Ausstrahlung beim ZDF Werbefernsehen anzuliefern. Diese Unterlagen werden vom ZDF auf ihre Verwendbarkeit geprüft. Eine Veränderung der Sendeunterlagen bedarf der Abstimmung, es sei denn, sie ist zur Anpassung an die Sendenormen erforderlich.
Die Gestaltungskosten für Sendeunterlagen (Bild und Ton) gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Das ZDF Werbefernsehen wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.
4 Ablehnungsvorbehalt
Das ZDF Werbefernsehen behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots wegen
des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen sittliche bzw. rechtliche Bestimmungen oder gegen die Interessen des ZDFs verstößt.
Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen aus Gründen, die das ZDF zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unverzüglich für einen Ersatz Sorge zu tragen. Sollte der Ersatz nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, behält das ZDF Werbefernsehen dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch. Wird der Werbespot trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt der Vergütungsanspruch des ZDF Werbefernsehens unverändert.
5 Verantwortung für Inhalte
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der dem ZDF Werbefernsehen zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger, haftet für deren rechtliche Zulässigkeit und stellt das ZDF und das ZDF Werbefernsehen von Ansprüchen Dritter frei.
6 Nutzungsrechte
Für den an das ZDF Werbefernsehen übergebenen Werbespot überträgt der Auftraggeber an das ZDF das Fernsehnutzungsrecht, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem Umfang, der für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Das Fernsehnutzungsrecht berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens. Der Auftraggeber garantiert, dass dem ZDF Werbefernsehen für Werbeeinschaltungen nur solche
Sendeunterlagen übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch, soweit für die Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind. Für die Abrechnung mit der GEMA ist es unbedingt erforderlich, die notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel
und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Motivplänen mitzuteilen. Spätestens bei der Übersendung der Motivpläne an das ZDF Werbefernsehen hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet wurden. Sollten im Motivplan keine Angaben diesbezüglich gemacht werden, ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber bei der Herstellung des Werbespots keine GEMA-pflichtige Musik verwendet hat. Ausgenommen hiervon sind die Sende- und Musikwerke des GEMA-Repertoires, die vom ZDF durch seinen Vertrag mit der GEMA erworben und abgegolten werden.
Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z. B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).
7 Platzierung
Das ZDF Werbefernsehen garantiert keine bestimmte Platzierung und keinen Konkurrenzausschluss innerhalb einer Werbeinsel sowie bei Special Ads und Sponsoring.
8 Sendebestätigung
Dem Auftraggeber werden nach Abschluss des Sendemonats Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeit, der jeweiligen Werbeinsel und des gesendeten Motivs zur Verfügung gestellt.
9 Ausstrahlung bzw. Einhaltung der Sendezeiten
Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Kann ein Werbespot in der vorgesehenen Werbeinsel oder in dem vorgesehenen redaktionellen Umfeld nicht ausgestrahlt werden, so kann das ZDF ihn zu anderen Bedingungen ausstrahlen, wenn der Auftraggeber zustimmt. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen. Die Verschiebung eines Werbespots ist
geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbeinsel von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Ausgenommen hiervon sind Verschiebungen bei Sportübertragungen, die live ausgestrahlt werden. Hier kann der Toleranzbereich ggf. die 15 Minuten überschreiten.
Konnte die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist dies nicht möglich, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend des Umfangs der Schlecht bzw. Minderleistung geltend machen.
10 Gewährleistung
Bei einer Minderleistung des ZDF Werbefernsehens beschränken sich für den Fall, dass das ZDF Werbefernsehen diese nicht zu vertreten hat, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers nach dessen Wahl auf Ersatzausstrahlung zu einem vergleichbaren Termin oder Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Minderleistung. Eine Minderleistung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10 % der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurden oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das ZDF Werbefernsehen nur für eine Verletzung von Kardinalpflichten und nur in Höhe des üblicherweise vorhersehbaren Schadens. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verjähren nach 12 Monaten.
11 Verschiebung wegen Personenidentität
Das ZDF Werbefernsehen behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots Persönlichkeiten mitwirken, die am selben Tag im ZDF-Programm auftreten.
Bei Sport-Großereignissen gelten für teilnehmende Sportler, Trainer, Betreuer zum Teil gesonderte Bestimmungen, die mit der Angebotserstellung kommuniziert werden.
12 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass das ZDF Werbefernsehen seine Leistung bereits erbracht hat. Das ZDF Werbefernsehen ist verpflichtet, dem Auftraggeber das auf die ausgefallene(n) Werbeeinschaltung(en) entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Naturkatastrophen, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben.
13 Kündigung
Der Auftraggeber kann kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn er spätestens 6 Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin der Sendetermine den Auftrag ganz oder teilweise schriftlich kündigt. Im Falle einer späteren Kündigung bleibt es bei der gesetzlichen Regelung in § 649 S. 2 BGB.
Das Kündigungsrecht gilt nicht für Buchungen in Sportumfeldern, Special-Ads (Singlespot, Splitscreen etc.), Sonderwerbeformen Sport und Sponsoring.
14 Gutschrift
Stehen dem Auftraggeber Rückzahlungsansprüche zu, hat das ZDF Werbefernsehen dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen. Diese ist bei der nächsten Abrechnung in Abzug zu erbringen.
15 Preisänderung
Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall muss der Auftraggeber den Rücktritt unverzüglich, bis spätestens binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung, dem ZDF Werbefernsehen gegenüber schriftlich erklären.
Das ZDF Werbefernsehen behält sich das Recht vor, für die Platzierung von Werbespots im Umfeld der Übertragung von Ereignissen, an denen in der Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht, Aufschläge auf die genannten Preise vorzunehmen.
16 Bezugnahme in anderen Werbemitteln
Auf eine Werbeeinschaltung beim ZDF darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Fernsehprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werberahmenprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ZDF in Verbindung bringen, sind nicht
gestattet. Die Verwendung des ZDF Werbefernsehen-Logos bedarf der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens.
17 OTC-Pflichthinweis
Bei Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 4 (3) HWG wird der OTC-Pflichthinweis vom ZDF kostenlos ausgestrahlt, sofern dieser dem von OWM bzw. BAH empfohlenen Standard (grauer Hintergrund, weißer Text, exakt vier Sekunden Länge, Wahrung der Neutralität im Sinne von keinerlei werbenden Äußerungen) entspricht. Bei Abweichungen wird der OTC-Pflichthinweis berechnet. Bitte beachten Sie, dass die
Angaben zu Mindestbelegungslängen bei den Special-Ads im Rahmen der Preisliste exklusive des kostenlosen Pflichthinweises von vier Sekunden zu verstehen sind.
18 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Parteien erlaubt. Das ZDF Werbefernsehen ist jedoch berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflicht für Referenzzwecke zu verwenden.
19 Berechnung der Leistungswerte
Berechnungsbasis für alle Leistungswerte (Sehbeteiligung/TKP) ist das AGF/GfKPanel Deutschland + EU.
20 Haftungsklausel
Haftung des ZDF Werbefernsehens: Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet das ZDF Werbefernsehen nur für Schäden des Auftraggebers nach folgenden Bestimmungen:
Das ZDF Werbefernsehen haftet nur, soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet das ZDF Werbefernsehen auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haftet das ZDF Werbefernsehen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Eine Haftung für Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet wäre.
21 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall von Vertragslücken.
Stand: Juli 2009. Gülig ab 1. Januar 2010. Änderungen, Irrtümer und Fehler vorbehalten.