Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluss

Die ZDF Werbefernsehen GmbH (nachstehend „ZDF Werbefernsehen“) vermarktet exklusiv im eigenen Namen und für Rechnung des ZDF. Das ZDF Werbefernsehen nimmt im Rahmen der verfügbaren Sendezeit unter Zugrundelegung der gültigen Preisliste und zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufträge für Werbeeinschaltungen im ZDF entgegen. Die Werbeeinschaltungen müssen den Gesetzen und dem Medienstaatsvertrag sowie den ZDF-Richtlinien für Werbung und Sponsoring entsprechen.
Ein Vertrag über die Annahme eines Auftrags kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch das ZDF Werbefernsehen zustande. Der Vertrag gilt mit dem vom ZDF Werbefernsehen bestätigten Inhalt, sofern die Vertragspartner dem Vertragsinhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widersprechen.
Eine Auftragsbestätigung gilt für den jeweils im Auftrag genannten Werbetreibenden. Sie enthält Angaben über Auftraggeber, Werbetreibenden, das Buchungsvolumen, die Spotlänge, die Werbeinsel sowie in der Regel über das redaktionelle Umfeld.
Die für einen Werbetreibenden gebuchten Sendetermine können nicht auf einen anderen Werbetreibenden oder eine andere Werbeagentur übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens. Das ZDF Werbefernsehen behält sich das Recht vor, auf Kundenwunsch Auftragsbestätigungen an den Kunden weiterzuleiten. Aufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Verbundwerbung

Werbesendungen, in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, sind grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für die Integration von Social-Network-Services. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens.

3. Agenturvergütung

Das ZDF Werbefernsehen gewährt auf die von einer Agentur erteilten Aufträge eine Agenturprovision in Höhe von 15 Prozent auf die Nettorechnungsbeträge, sofern die Agentur ihre Auftraggeber werblich berät und entsprechende Dienstleistungen, z. B. über einen Handelsregisterauszug unter Punkt „Gegenstand und Unternehmen“, nachweisen kann.

4. Zahlungsmodalitäten

Die Berechnung der Werbeeinschaltungen erfolgt im Regelfall jeweils im Monat vor der Ausstrahlung mit Rechnungsdatum 5. des Ausstrahlungsmonats. Die Rechnungen sind spätestens nach 25 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen werden 2 Prozent Skonto gewährt. Am 1. Werktag des Folgemonats wird der Ausstrahlungsmonat endabgerechnet. Eventuell auftretende Differenzen, die sich durch Änderungen der Buchungen oder durch geänderte Rabattsätze ergeben, werden gesondert in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben. Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen erfolgen, wobei auch hier die Skontoregelung greift. Der Ausgleich einer Gutschrift erfolgt durch Verrechnung. Besteht keine Möglichkeit zur Verrechnung, wird eine Zahlung geleistet. Wurde die mit der Gutschrift verrechnete Rechnung unter Abzug von Skonto beglichen, wird auch von dem Gutschriftbetrag ein entsprechender Skontoabzug vorgenommen.
Die Berechnung von Sponsoring erfolgt gemäß einzelvertraglichen Regelungen. Es wird kein Skonto gewährt. Bezüglich der Fälligkeit von Rechnungen und der Abwicklung von Gutschriften gelten die Regelungen für Werbeeinschaltungen.
Das ZDF Werbefernsehen behält sich Vorauskasse vor. Für erstmalige Vertragspartner sowie für Vertragspartner mit Sitz im Ausland gilt Vorauskasse. Die Zahlung bei Vorauskasse muss spätestens 3 Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin der in Rechnung gestellten Leistung eingegangen sein, wobei auch hier für Werbeeinschaltungen die Skontoregelung greift.
Bei nicht termingerechter Begleichung der Rechnungen ist das ZDF Werbefernsehen berechtigt, die Ausstrahlung der Werbeeinschaltungen bzw. Sponsoringhinweise zu unterlassen oder gänzlich vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass ein Ersatzanspruch der Auftraggeber abgeleitet werden kann. Das ZDF Werbefernsehen berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Alle Leistungen werden zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Diese wird separat ausgewiesen.

Überweisungen sind auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu tätigen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wird.

5. Sendeunterlagen

Die Motivpläne und Sendeunterlagen sind in der Regel von den Auftraggebern bis spätestens 5 Werktage vor der Ausstrahlung beim ZDF Werbefernsehen anzuliefern. Diese Unterlagen werden vom ZDF auf ihre Verwendbarkeit geprüft. Eine Veränderung der Sendeunterlagen bedarf der Abstimmung, es sei denn, sie ist zur Anpassung an die Sendenormen erforderlich. Die Gestaltungskosten für Sendeunterlagen (Bild und Ton) gehen ausschließlich zulasten der Auftraggeber. Das ZDF Werbefernsehen wird die Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Die Auftraggeber stimmen zu, dass das ZDF Werbefernsehen die Sendeunterlagen Aufsichtsbehörden oder Kontrollgremien (z. B. Deutscher Werberat) im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfügung stellt. Die Auftraggeber können diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.

6. Ablehnungsvorbehalt

Das ZDF Werbefernsehen behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen sittliche bzw. rechtliche Bestimmungen oder gegen die Interessen des ZDF verstößt. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen aus Gründen, die das ZDF zu vertreten hat, so können die Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Haben die Auftraggeber die Zurückweisung der Sendeunterlagen zu vertreten, müssen sie unverzüglich für Ersatz sorgen. Sollte der Ersatz nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, behält das ZDF Werbefernsehen dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch. Wird der Werbespot trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt der Vergütungsanspruch des ZDF Werbefernsehens unverändert.

7. Verantwortung für Inhalte

Die Auftraggeber tragen die Verantwortung für den Inhalt der dem ZDF Werbefernsehen zur Verfügung gestellten Ton- und Bildträger, haften für deren rechtliche Zulässigkeit und stellen das ZDF und das ZDF Werbefernsehen von Ansprüchen Dritter frei.

8. Nutzungsrechte

(1) Für den an das ZDF Werbefernsehen übergebenen Werbespot/Sponsorhinweis übertragen die Auftraggeber auf das ZDF das Recht, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem Umfang, der für die Durchführung des Auftrags in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist, den Werbespot/Sponsorhinweis durch Rundfunk jeder Art zu senden. Dieses Recht umfasst die Verbreitung von Rundfunkprogrammen, einschließlich Livestreaming, in jeder technischen Art und Weise (einschließlich der Nutzung des sogenannten „Internetprotokolls“: „IP-TV“), insbesondere

  • terrestrisch (wie z. B. durch DVB-T, DVB-H, DMB oder entsprechende Nachfolgetechnologien, wie z. B. DXB),
  • via Kabel (in jedem technischen Verfahren, wie beispielsweise Breitband, DSL oder entsprechenden Nachfolgetechnologien [X-DSL], einschließlich der Berechtigung zur integralen Kabelweitersendung der Programme im In- und Ausland)
  • sowie durch Satellitenausstrahlung.

(2) Ausgenommen vom Erwerb durch die Auftraggeber sind die durch die GEMA wahrgenommenen und auf das ZDF übertragenen Rechte an der im Werbespot/ Sponsorhinweis enthaltenen Musik. Soweit die Senderechte an der im Spot/Trailer enthaltenen Musik einzelfallbezogen nicht durch die GEMA wahrgenommen werden, sind diese durch die Auftraggeber zu erwerben.

(3) Die Auftraggeber garantieren, dass dem ZDF Werbefernsehen für Werbeeinschaltungen nur solche Sendeunterlagen übersandt werden, für die sie sämtliche zur Verwertung nach Ziffer (1) erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte erworben und abgegolten haben. Die Meldung an die GEMA erfolgt über ein Audiofingerprinting-System. Wenn im Werbespot/Sponsorhinweis Auftragskompositionen oder Musikwerke, die nicht in den Wahrnehmungsbereich der GEMA fallen, verwendet werden, ist ein Upload der dazugehörigen Soundfiles sowie die Angabe der Musikmetadaten in dem kostenfreien GEMA-Soundfile-Upload-Portal www.gema.de/soundfile für das Audiofingerprinting-Monitoring vorzunehmen. Die Auftraggeber sind berechtigt, den Musik-Upload an eine:n Dritte:n, bspw. die Komponistin oder den Komponisten, zu delegieren.

9. Platzierung

Das ZDF Werbefernsehen gewährt keine bestimmte Platzierung innerhalb einer Werbeinsel. Konkurrenzausschluss wird weder innerhalb einer Werbeinsel noch bei den im Umfeld der Werbeinsel liegenden Special-Ads bzw. Sponsorings garantiert.

10. Sendebestätigung

Den Auftraggebern werden nach Abschluss des Sendemonats Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeit, der jeweiligen Werbeinsel und des gesendeten Motivs zur Verfügung gestellt.

11. Planzeiten/Verschiebung der Werbeausstrahlung

Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Kann ein Werbespot in der vorgesehenen Werbeinsel oder in dem vorgesehenen redaktionellen Umfeld nicht ausgestrahlt werden, so kann das ZDF ihn zu anderen Bedingungen ausstrahlen, wenn die Auftraggeber zustimmen. Die Zustimmung ist entbehrlich bei geringfügigen zeitlichen Verschiebungen. Die Verschiebung eines Werbespots ist geringfügig, wenn sie innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes erfolgt und sie nicht zu einer Ausstrahlung der Werbeinsel von mehr als 15 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt führt. Ausgenommen hiervon sind Verschiebungen bei Livesportübertragungen. Hier kann der Toleranzbereich ggf. die 15 Minuten überschreiten

Konnte die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wurde sie nachträglich nicht erteilt, so können die Auftraggeber im Rahmen der Verfügbarkeit eine Ersatzausstrahlung zu vergleichbaren Bedingungen verlangen. Ist dies nicht möglich, können die Auftraggeber eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Schlecht- bzw. Minderleistung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Verschiebung wegen Personenidentität

Das ZDF Werbefernsehen behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots auf einen anderen Sendetag nach Möglichkeit zur gleichwertigen Zeit zu verlegen, wenn in den Werbespots Persönlichkeiten mitwirken, die am selben Tag im ZDF-Programm auftreten. Bei Sport-Großereignissen gelten für teilnehmende Sportler:innen, Trainer:innen, Betreuer:innen zum Teil gesonderte Bestimmungen, die mit der Angebotserstellung kommuniziert werden.

13. Gewährleistung

Bei einer Minderleistung, die nicht durch das ZDF Werbefernsehen zu vertreten ist, beschränken sich die Gewährleistungsrechte der Auftraggeber auf eine vergleichbare Ersatzausstrahlung oder wahlweise auf Preisminderung entsprechend dem Umfang der Minderleistung. Eine Minderleistung liegt z. B. vor, wenn mehr als 10 Prozent der technischen Reichweite, die für die IVW-Prüfung dokumentiert wurde, nicht erreicht wurden oder wenn eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte. Darüber hinaus können die Auftraggeber keine Ansprüche geltend machen, insbesondere nicht bei einem Ausfall der Satellitenausstrahlung. Die Einspeisung der regional passenden Fernsehsignale ins deutsche Kabelnetz obliegt den jeweiligen Kabelnetzbetreibern. Eine Haftung des ZDF Werbefernsehens ist insoweit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das ZDF Werbefernsehen nur für eine Verletzung von Kardinalpflichten und nur in Höhe des üblicherweise vorhersehbaren Schadens. Gewährleistungsrechte der Auftraggeber verjähren nach 12 Monaten.

14. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragspartner mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass das ZDF Werbefernsehen seine Leistung bereits erbracht hat. Das ZDF Werbefernsehen ist verpflichtet, den Auftraggebern das auf die ausgefallene Werbeeinschaltung entfallene Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche haben die Aufftaggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Naturkatastrophen, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben.

15. Kündigung

Die Auftraggeber können kostenfrei vom Vertrag zurücktreten, wenn sie spätestens 6 Wochen vor dem ersten Ausstrahlungstermin der Sendetermine den Auftrag ganz oder teilweise schriftlich kündigen. Im Falle einer späteren Kündigung bleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 649 (2) BGB. Das Kündigungsrecht gilt nicht für Buchungen in Sportumfeldern, von Special-Ads (Single-Spot, Splitscreen etc.) und Sponsoring.

16. Preisänderung

Änderungen der Einschaltpreise treten bei laufenden Aufträgen frühestens einen Monat nach Mitteilung an die Auftraggeber in Kraft. Die Auftraggeber können in einem solchen Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müssen die Auftraggeber den Rücktritt unverzüglich, bis spätestens binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung, dem ZDF Werbefernsehen gegenüber schriftlich erklären. Das ZDF Werbefernsehen behält sich das Recht vor, für die Buchung von Werbespots im Umfeld der Übertragung von Ereignissen, an denen in der Öffentlichkeit ein besonderes Interesse besteht, Aufschläge auf die genannten Preise vorzunehmen.

17. Bezugnahme in anderen Werbemitteln

Auf eine Werbeeinschaltung beim ZDF darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeeinschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Fernsehprogramm, sondern um eine Ausstrahlung im Werberahmenprogramm handelt. Formulierungen, die die Werbesendungen mit dem ZDF in Verbindung bringen, sind nicht gestattet. Die Verwendung des „ZDF Werbefernsehen“-Logos bedarf der Zustimmung des ZDF Werbefernsehens.

18. OTC-Pflichthinweis

Bei Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 4 (3) HWG wird der OTC-Pflichthinweis vom ZDF kostenlos ausgestrahlt, sofern dieser einen neutralen grauen Hintergrund, weißen Text und exakt 5 oder 4 Sekunden Länge (siehe Demoversion neuer OTC-Pflichthinweis) hat. Bei Abweichungen wird der OTC-Pflichthinweis berechnet. Bitte beachten Sie, dass die Angaben zu Mindestbelegungslängen bei den Special-Ads im Rahmen der Preisliste exklusive des kostenlosen Pflichthinweises von 5 oder 4 Sekunden zu verstehen sind.

19. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie von jeweils anderen Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Parteien erlaubt. Das ZDF Werbefernsehen ist jedoch berechtigt, den Namen der Auftraggeber, deren Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflicht für Referenzzwecke zu verwenden.

20. Berechnung der Leistungswerte

Alle Leistungswerte basieren auf dem Fernsehforschungspanel der AGF Videoforschung mit dem Marktstandard Bewegtbild.

21. Haftungsklausel

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet das ZDF Werbefernsehen nur für Schäden der Auftraggeber nach folgenden Bestimmungen:

  • wenn dem ZDF Werbefernsehen, seinen gesetzlichen Vertretern oder
  • Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
  • in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie,
  • bei Verletzung wesentlicher Pflichten, auf deren Erfüllung die Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen dürfen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten haftet das ZDF Werbefernsehen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Eine Haftung für Folgeschäden, wie z. B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass hierdurch der Vertragszweck gefährdet wäre.

22. Abwehrklausel

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

23. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für den Fall von Vertragslücken.  

 

Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Dezember 2023.

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